§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGBs)




Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur gelten aus­schließlich diese Ages. Sie gelten als ver­einbart, wenn ihnen nicht umgehend wi­dersprochen wird. Entgegenstehende Ge­schäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich aner­kannt werden. Von diesen Ages abwei­chende oder diese ergänzende Vereinba­rungen bedürfen der Schriftform.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss


Sämtliche Angebote der Agentur sind frei­bleibend. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages – zu erkennen gibt, das sie den Auftrag annimmt.


§ 3 Leistung und Honorar


Die Agentur erbringt ihre Leistungen ent­sprechend dem vereinbarten Vertragsin­halt. Sie kann zur Erfüllung der vereinbar­ten Leistung Dritte einschalten, mit denen sie dann im eigenen Namen Werbeverträge abschließt. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das verein­barte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle der Agentur erwachsenen Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hi­nausgehen (z.B. Botengänge, aussergewöhnliche Versandkosten oder Reisen), sind vom Kunden zu ersetzen. Anfallende Portokosten werden von uns als Portopau­schale angefordert und müssen spätestens drei Tage vor dem Postauflieferungstermin einem unserer Konten unter Angabe des Verwendungszweckes unwiderruflich gut­geschrieben sein. Vor Zahlungseingang sind wir zur Postauflieferung nicht ver­pflichtet.

Effektiv anfallende Gebühren, ggf. auch Nachforderungen der Post wegen Ge­wichtsüberschreitungen, werden nach Auftragsbeendigung in einer Portoendab­rechnung mit der Portopauschale verrech­net. Aufgrund der Tatsache, das wir ein Dienstleistungsunternehmen sind und wir dadurch nur im Namen und Auftrag unse­res Kunden handeln, werden alle Porto­kosten durch uns netto ohne MwSt. weiter­belastet, es sei denn, dass die Deutsche Post auf eine ihrer Dienstleistungen MwSt. erhebt. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Agentur schriftlich veranschlagt worden sind, um mehr als 20 % überstiegen werden, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hin­weisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen schriftlich wider­spricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.


§4 Zahlungsbedingungen

Honorare werden für sämtliche Maßnah­men individuell vereinbart und nach den jeweiligen Einzelleistungen aufgeschlüs­selt. Sämtliche Preisangaben gelten zuzüg­lich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Honorar ist nach Fertigstellung der jewei­ligen Maßnahme, spätestens jedoch nach Auslieferung bzw. Veröffentlichung fällig. Die Agentur ist berechtigt, einen angemes­senen Vorschluss in Höhe von einen Drit­tel der Auftragssumme (einschließlich Mehrwert-steuer) für solche Einzelleistun­gen zu verlangen, für die ein Honorar von mehr als 5.000 Euro (einschließlich Mehr­wertsteuer) vereinbart ist. Nach voll­stän­diger Leistungserbringung erstellt die Agentur eine Endabrechnung, in der die jeweiligen Maßnahmen und erbrachten Einzelleistungen detailliert abgerechnet werden. Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung zahlbar. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut­schen Bundesbank als vereinbart. Gelie­ferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtli­cher Forderungen aus der Geschäftsver­bindung im Eigentum von Concept 7 und darf solange nur mit Einverständnis von Concept 7 weiterveräussert, verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Alle Forderungen des Vertragspartners aus ei­ner Weiterveräusserung werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderun­gen aus der Geschäftsverbindung an Con­cept 7 abgetreten. Gegen Ansprüche der Agentur kann der Kunde nur mit unbe­strittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbe­haltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus dem konkreten Ver­tragsverhältnis zu.


§ 5 Termine

Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixge­schäfte bedürfen einer besonderen Verein­barung. Bedarf es zur Leistungserbringung einer Mitwirkung des Kunden, so beginnt die Pflicht zur Leistungserbringung nicht, bevor der Kunde seine Mitwirkungs­pflichten erfüllt hat. Die Leistungspflicht der Agentur ruht, solange sich der Kunde ihr gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrags­verhältnis in Verzug befindet. Die Nicht­einhaltung der Termine berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindes­tens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahn­schreibens an die Agentur. Außergewöhn­liche, unabwendbare oder unvorherseh­bare Ereignisse – insbesondere Krieg, kriegs­ähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden, Transportbehinderungen, Betriebsstörun­gen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Drittunternehmen eintreten und sons­tige Verzögerungen bei Auftragsneh­mern der Agentur – entbinden die Agentur je­denfalls von der Einhaltung des verein­barten Liefertermins.


§ 6 Präsentation


Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Prä­sen­tation sowie die Kosten sämtlicher Fremd­leistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbe­sondere die Präsentationsunterlagen und deren In­halt im Eigentum der Agentur, der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in wel­cher Form auch immer – weiter zu nutzen, die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemittel verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentie­renden Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsenta­tionsunterlagen an Dritte sowie deren Ver­öffentlichung, Vervielfältigung, Verbrei­tung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.


§ 7 Eigentumsrecht und Urheberschutz


Jeder an die Agentur erteilte Auftrag, der Gestaltungsaufgaben (auch sprachlicher Natur, z. B. für Slogans, Produktnamen etc.) enthält, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs­rechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht er­reicht ist. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentation (z. B. Anregung, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile dar­aus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Ei­gentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Be­endigung des Agenturvertrages – zurück­verlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und in verein­barten Nutzungsumfang. Ihm werden die urheberrechtlichen und sonstigen Befug­nisse übertragen. Ohne gegenteilige Ver­einbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, für die Ausführung des konkreten Vertrages, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages verwen­den. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich verein­barten Zweck und Nutzungsumfang hi­nausgeht, ist unabhängig davon – ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu, angemessenen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltenen Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5% des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentli­chung der Werbemittel beauftragten Drit­ten gezahltes Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln nach Ablauf des Agentur­vertrages, für welche die Agentur konzep­tionelle oder gestalterische Vorlagen erar­beitet hat, ist, unabhängig davon, ob diese Leistungen urheber-rechtlich geschützt sind, ebenfalls die Zustimmung der Agen­tur erforderlich. Die Agentur kann einen Teil der im abgelaufenen Vertrag verein­barten Agenturvergütung berechnen. Diese beträgt im ersten Jahr nach Vertragsende im Regelfall 100%, im zweiten bzw. drit­ten Jahr nach Ablauf des Vertrages 50% bzw. 25% der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Ver­tragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu entrichten. Die Entwürfe, Reinzeich­nungen und andere Leistungen der Agentur dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von der Agentur weder im Original noch bei Reproduktionen verändert werden. Nachahmungen – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Be­stimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Ver­gütung zu verlangen. Die Agentur wird die auf Grund des betreffenden Vertrages er­brachten Leistungen nicht in gleicher Weise für andere Kunden verwenden. Eine Ausnahme gilt lediglich für die von der Agentur verwendeten Archivfotos, sofern diese in anderen Branchen als der Branche, in welcher der Kunde tätig ist, verwendet werden. Vorschläge des Auftragsgebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Ein­fluss auf die Höhe der Vergütung. Sie be­gründen kein Miturheberrecht. Die vom Kunden überlassenen Vorlagen, (z B. Fo­tos, Texte, Modelle, etc.) werden von Con­cept 7 unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zu deren Verwendung be­rechtigt ist.


§ 8 Kennzeichnung


Die Agentur die berechtigt, auf alle Wer­bemittel und bei allen Werbe-Maßnahmen auf die Agentur und gegebenenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zu­stünde.


§ 9 Mitwirkungspflicht des Kunden


Um die bestmögliche Verwirklichung sei­ner Wünsche zu ermöglichen, hat der Kunde bei der Leistungserbringung mit­zuwirken. Der Kunde muss sein Anforde­rungsprofil bezüglich der zu erstellenden Unterlagen bzw. der vorzunehmenden Maßnahmen so genau wie möglich be­schreiben, damit die Agentur in die Lage versetzt wird, Zielrichtung und Inhalt der vereinbarten Maßnahmen bestmöglich zu erschließen. Voraussetzung für die Reali­sierung. d. h. die Drucklegung bzw. end­gültige Erstellung oder Veröffentlichung, ist die vorherige schriftliche Abnahme durch den Kunden. Diese erfolgt unver­züglich nach Zusendung der jeweiligen (Layout-) Vorlage. Durch die Abnahme erklärt sich der Kunde verbindlich mit der Vorlage einverstanden und trägt dement­sprechend das Risiko eventuell noch vor­handener Schreib- oder Gestaltungsfehler oder sonstige Unrichtigkeiten. Der Kunde hat daher die Vorlage sorgfältig und inten­siv zu prüfen. Der Kunde wird insbeson­dere die rechtliche, vor allem die wettbe­werbs- und kennzeichenrechtliche Zuläs­sigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden, die damit verbunde­nen Kosten hat der Kunde zu tragen. Wünscht er Kunde von der Agentur eine Garantie für Rechtschreibung, Grammatik, Korrektur etc., so ist hierfür ein gesonder­tes Honorar schriftlich zu vereinbaren. Nach Abnahme der Vorlage erfolgt die Realisierung durch Drucklegung, endgül­tige Erstellung oder Veröffentlichung bzw. Durchführung der vereinbarten Werbe­massnahme. Vom Kunden nachträglich geforderte Änderungen, Auftragsabwei­chungen oder Autorenkorrekturen werden gesondert nach Aufwand berechnet.


§ 10 Gewährleistung und Haftung


Die Agentur gewährleistet, dass die Un­terlagen entsprechend dem jeweils verein­barten Vertragsinhalt sorgfältig erstellt sowie die getroffenen Werbe-Maßnahmen sorgfältig durchgeführt werden. Eine Ge­währ für die wettbewerbs-rechtliche Unbe­denklichkeit einer Werbung wird von der Agentur nicht übernommen, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch prüfen zu lassen. Entsprechen die von der Firma Concept 7 gelieferten Waren oder erbrachten Dienst­leistungen nicht den vertraglichen Verein­barungen, so hat der Kunde dies unverzüg­lich, spätestens jedoch innerhalb von sie­ben Tagen ab Erhalt der Ware oder Leis­tungen, schriftlich unter Angabe der ge­rügten Mängel mitzuteilen. Mängel und sonstige Abweichungen, die der Kunde nicht fristgerecht anzeigt, gelten als ge­nehmigt. Hat der Kunde rechtzeitig und berechtigterweise Mängel oder sonstige Abweichungen von den vertraglichen Ver­einbarungen gerügt, steht dem Kunden nun das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Für das Recht auf Nachbesserung hat der Kunde der Agentur schriftlich eine angemessene Frist zu set­zen. Die Frist muss mindestens 15 Ar­beitstage umfassen, Arbeitstage sind dabei alle Werktage mit Ausnahme der Sams­tage, im Einzelfall kann eine längere Frist erforderlich sein. Nach Ablauf diese er Frist darf der Kunde nur dann die Vergü­tung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Agentur dies bereits bei Fristsetzung schriftlich angedroht hat. Sämtliche Rechte des Kun­den wegen des Mangels oder einer sonsti­gen Abweichung der Leistungen von den vertraglichen Vereinbarungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Ware bzw. Leistung. Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Die Agentur haftet selbst nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sol­len bei Concept 7 lagernde Unterlagen und anderes Eigentum des Auftragsgebers ge­gen Feuer, Wasser, Diebstahl oder gegen jede andere Gefahr versichert werden, so hat das der Kunde zu besorgen. Für bei Concept7 lagernde Unterlagen kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden. Hat der Kunde nach Zusendung der jeweiligen (Layout-) Vorlage die Abnahme erklärt. So kann er wegen eventuell noch vorhandener Schreibfehler oder sonstiger Fehler in Gestaltung, Optik oder sonstiger Weise keine Rechte geltend machen.


§ 11 Internetauftritte


Erstellt Concept 7 im Kundenauftrag Inter-netauftritte, so endet die Leistungserfül­lung mit dem Online-Stellen der Home­page. Concept 7 kann nicht haftbar ge­macht werden für Inhalte, Datenschutzbe­stimmungen oder anderer Pfand- und Da­tenrechte. Ferner ist Concept 7 nicht für Datensicherungen zuständig, um Daten­verluste bei etwaigen Serverproblemen zu vermeiden. Insbesondere diese Pflicht ob­liegt dem Kunden. Das gilt nicht, wenn besondere Vereinbarungen (Rahmenver­trag) mit dem Kunden getroffen wurden. Dieser Vertrag kommt ausschließlich schriftlich zustande.


§ 11 Geheimhaltung


Beide Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung über sämtliche in Ausfüh­rung des betreffenden Vertrages zugäng­lich gemachten Unterlagen und Informati­onen. Insbesondere dürfen derartige Un­terlagen und Informationen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Aus­nahme gilt lediglich bei Einschaltung von Drittfirmen durch die Firma Concept 7 zur Erfüllung des Vertrages. Diese Verpflich­tungen gelten auch nach Beendigung des betreffenden Vertrages. Vorbehaltlich der in diesem Vertrag niedergelegten Bestim­mungen wird jeder Vertragspartner die ihm vom anderen Vertragspartner übermittelten Informationen (nebst Unterlagen, Muster u.s.w.) als ihm anvertraute Betriebs-Ge­heimnisse behandeln, nur im Rahmen des Vertragszweckes verwenden und Dritten nicht zugänglich machen. Diese Ver­pflichtung besteht nicht, wenn die Infor­mationen der Öffentlichkeit vor dem Emp­fang zugänglich waren, oder der Öffent­lichkeit nach dem Empfang öffentlich wurden, ohne dass der Informationsemp­fänger hierfür verantwortlich war, oder dem Informationsempfänger zu einem be­liebeigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Informationsempfän­gers dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind, oder dem Informati­onsempfängers vor Empfang bekannt wa­ren oder von ihm unabhängig entwickelt werden, oder einem Dritten von Concept 7 zur Erfüllung seiner Leistungen gemäß § 3 zur Verfügung gestellt werden und Con­cept 7 den Dritten zur Vertraulichkeit ge­mäß der vorliegenden Vertraulichkeitsver­einbarung verpflichtet, oder aufgrund einer bestand- bzw. rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind. Bei Bekannt werden eines solchen Grundes hat der In­formationsempfänger den Informations-gelber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Beweislast für das Vorliegen eines der vorgenannten Ausnahmetatbe­stände trägt der jeweilige Informations­empfänger. Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung der Informationen die gleiche Sorgfalt anwenden wie hin­sichtlich ihrer eigenen Betriebsgeheim­nisse. Sie stehen einander dafür ein, dass ihre Mitar­beiter – soweit sie Kenntnis von Informati­onen erlangen können – entspre­chend ver­pflichtet sind.


§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungs­ort und Gerichtsstand


Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Erfüllungs­ort und Gerichtsstand für alle sich mittel­bar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenen Streitigkeiten Detmold.


§ 13 Druckmenge und Verteilung des StartUp Ausbildungsmagazins


Einmal jährlich kontaktiert Concept 7 die Schulen, um die Bestellmenge für das Ausbildungsmagazin abzufragen. Entsprechend kann der Bedarf und die Druckmenge variieren. Eine fixe Druckmenge ist somit nicht aussagbar. Dennoch wird Concept 7 eine gewisse Menge an Druckexemplaren bevorraten, um nachträgliche Bestellungen bedienen zu können. Sollten Schulen nicht aufgelistet sein, so können teilnehmende Unternehmen anregen, bestimmte Schulen zu beliefern. Hierzu ist eine formlose Mail an Concept 7 ausreichend.


§ 14 Salvatorische Klausel


Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses AGBs berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossener Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu erset­zen.

Detmold, den 16.10.2004


Concept 7

Amtsgericht Detmold


USt-ID-Nr. DE237249936